Barrierefreie Treppen: Maße, Normen und Fördermöglichkeiten

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Barrierefreie Treppen: Maße, Normen und Fördermöglichkeiten

 

Eine barrierefreie Treppe nach DIN 18040 braucht beidseitige Handläufe in 85–90 cm Höhe, gerade Läufe, kontrastreiche Stufenmarkierungen und rutschfeste Oberflächen. Wichtig: Die Treppe allein reicht nicht – für Rollstuhlnutzer schreibt DIN 18040-1 zusätzlich einen Aufzug oder eine Rampe vor. Wer nachrüstet, kann seit dem 8. April 2026 wieder KfW-Zuschüsse von bis zu 6.250 € beantragen.

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Was macht eine Treppe wirklich barrierefrei?

Barrierefreiheit bei Treppen bedeutet weit mehr als ein stabiles Geländer und rutschfeste Stufen. Es geht darum, dass Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Sehbehinderung oder kognitiven Einschränkungen die Treppe selbständig, ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis nutzen können – so definiert es das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG § 4) als verbindlichen Rahmen für alle Barrierefreiheitsnormen.

Dabei ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen, die im Alltag oft verwischt wird: „Barrierefrei", „seniorengerecht" und „behindertenfreundlich" sind keine Synonyme. Nur „barrierefrei" ist ein rechtlich definierter Begriff, der an konkrete Normen – allen voran die DIN 18040 – gebunden ist. „Seniorengerecht" und „behindertenfreundlich" sind dagegen keine geschützten Bezeichnungen und erfüllen nicht zwingend die normativen Anforderungen. Wer KfW-Fördermittel beantragen möchte, kommt an DIN 18040 nicht vorbei.

Seniorengerechtes Design konzentriert sich auf ergonomische Aspekte für ältere Menschen: flachere Stufen, gut greifbare Handläufe, kontrastreichere Oberflächen. Das deckt sich teilweise mit Barrierefreiheit, greift aber kürzer. Barrierefreiheit nach Norm berücksichtigt zusätzlich Rollstuhlnutzer, blinde und sehbehinderte Personen sowie Menschen mit kognitiven Einschränkungen – und zieht daraus wesentlich konkretere Maßvorgaben als ein vages „seniorengerecht".

Das Wesentliche auf einen Blick

  • Barrierefrei nach DIN 18040 = rechtlich definiert, normgebunden, KfW-förderfähig
  • Seniorengerecht / behindertenfreundlich = keine geschützten Begriffe, kein Normbezug
  • Eine Treppe allein ist nach DIN 18040-1 keine vollständige barrierefreie Vertikalverbindung – Rollstuhlnutzer benötigen ergänzend Aufzug oder Rampe
  • Für die KfW-Förderung ist DIN 18040-2 (Wohngebäude) die maßgebliche Grundlage

Quelle: BGG § 4, DIN 18040-1/-2 (Stand April 2026)

DIN 18065, DIN 18040 und EN 17210: Welche Norm regelt was?

In keinem Bereich passieren beim Thema barrierefreie Treppen mehr Fehler als bei der Normzuordnung. Die beiden wichtigsten Normen werden regelmäßig verwechselt – dabei erfüllen sie grundlegend verschiedene Aufgaben.

DIN 18065 – Die allgemeine Gebäudetreppen-Norm allgemein

DIN 18065:2020-08 trägt den Titel „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße" und regelt die grundlegenden Mindestanforderungen an alle Treppen in Deutschland: Stufenmaße, Steigungsverhältnisse, Messregeln und Begriffe. Sie ist in den meisten Landesbauordnungen als technische Baubestimmung eingeführt und gilt für jede Treppe – unabhängig davon, ob Barrierefreiheit gefordert wird oder nicht. DIN 18065 enthält keine Barrierefreiheitsanforderungen. Die Norm verweist im Vorwort der aktuellen Ausgabe ausdrücklich auf DIN 18040 für diesen Zweck.

DIN 18040 – Die Barrierefreiheitsnorm barrierefrei

DIN 18040 ist die einzige Norm in Deutschland, die verbindliche Anforderungen für barrierefreies Bauen definiert. Sie gliedert sich in drei Teile:

  • DIN 18040-1 (Ausgabe 2010-10): Öffentlich zugängliche Gebäude – hier gilt: Treppen als einzige Vertikalverbindung sind unzulässig und müssen durch Aufzüge oder Rampen ergänzt werden
  • DIN 18040-2 (Ausgabe 2011-09): Wohngebäude – maßgeblich für Privathaushalte, Grundlage der KfW-Förderung; Treppen müssen gerade Läufe aufweisen
  • DIN 18040-3 (Ausgabe 2014-12): Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum

Derzeit liegen Entwürfe (E DIN 18040-1 und -2, Stand Februar 2023) für eine Überarbeitung der Norm vor. Die finale Neufassung war für 2024/2025 angekündigt und ist Stand April 2026 noch nicht erschienen. Bis zur offiziellen Veröffentlichung gelten die oben genannten Ausgaben weiterhin uneingeschränkt.

DIN EN 17210 – Der europäische Rahmen europäisch

Seit August 2021 existiert mit DIN EN 17210:2021-08 eine europäische Norm für Barrierefreiheit in der gebauten Umwelt. Sie formuliert qualitative Schutzziele und funktionale Anforderungen, enthält aber keine eigenen Maßvorgaben für Treppen. Ihre Funktion ist es, einen gemeinsamen europäischen Rahmen zu schaffen, auf dessen Basis nationale Normen wie DIN 18040 überarbeitet werden sollen. Eine Revision der EN 17210 (E DIN EN 17210:2025-10) befindet sich aktuell im Einspruchsverfahren; die Endfassung wird frühestens 2027 erwartet. Für die Treppenplanung bleibt DIN 18040 damit auf absehbare Zeit die maßgebliche Norm.

Maßtabelle: Was eine barrierefreie Treppe nach DIN 18040 braucht

Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Planungsmaße zusammen. Alle Werte entstammen DIN 18040-1/-2 sowie den KfW-Technischen Mindestanforderungen (TMA). Für öffentliche Gebäude gelten teilweise abweichende oder strengere Anforderungen aus DIN 18040-1 – bei Wohngebäuden ist DIN 18040-2 die relevante Grundlage.

Merkmal Anforderung / Richtwert Normgrundlage
Handlaufhöhe 85–90 cm (gemessen von der Stufenvorderkante) DIN 18040-1/-2, Abschn. 4.3.6.3
Handlauf-Querschnitt Rund oder oval, Ø 30–45 mm; griffsicher, gut umgreifbar DIN 18040-2
Handlauf-Überstand Mind. 30 cm waagerecht über Treppenanfang und -ende; Abschluss nach unten oder zur Wand DIN 18040-1/-2
Handlauf-Anbringung Beidseitig, durchgehend (keine Unterbrechungen), auch an Podesten DIN 18040-1/-2
Stufenmarkierung – Trittstufe Kontrastreicher Streifen, 4–5 cm Breite, über volle Stufenbreite an der Vorderkante; Leuchtdichtekontrast ≥ 0,4 DIN 18040, DIN 32975
Stufenmarkierung – Setzstufe Mind. 1 cm (vorzugsweise 2 cm) an der Oberkante der Setzstufe DIN 18040
Unterschneidung / Setzstufen Offene Setzstufen unzulässig; schräge Setzstufen max. 2 cm Überkragung DIN 18040-1
Treppenform Gerade Läufe; gewendelte Treppen sind für vollständige Barrierefreiheit nicht geeignet DIN 18040-2
Ideales Steigungsverhältnis Stufenhöhe ca. 17 cm / Auftritt ca. 29 cm; Schrittmaß 2S + A = 59–65 cm DIN 18065, DGUV 215-112
Rutschhemmung Mind. R 9 (Innenbereich), R 11 im Außenbereich; rutschhemmende Stufenprofile bündig abschließend BGI/GUV-I 561, ASR A1.5/1,2
Beleuchtung Gleichmäßig und blendfrei; mind. 100 Lux nach ASR A3.4; KfW-TMA: mind. 200 Lux bei geförderter Maßnahme ASR A3.4, KfW-TMA
Taktile Orientierung Aufmerksamkeitsfelder und taktile Handlaufmarkierungen an Treppenanfang und -ende DIN 18040-1, DIN 32984

Alle Werte nach DIN 18040-1 (2010-10), DIN 18040-2 (2011-09), DIN 18065 (2020-08) und KfW-Technischen Mindestanforderungen 455-B (Stand April 2026). Für öffentliche Gebäude gelten ggf. strengere Anforderungen; Landesbauordnungen können ergänzende Regeln enthalten.

Konstruktionsdetails: Die fünf Kernelemente im Einzelnen

1. Handlauf – das wichtigste Sicherheitselement

Der Handlauf wird beidseitig montiert und muss über die gesamte Treppenlänge – inklusive aller Zwischenpodeste – ohne Unterbrechung verlaufen. An Treppenanfang und Treppenende ragt er mindestens 30 cm waagerecht weiter, um das Greifen vor dem ersten Schritt zu ermöglichen. Der Abschluss zeigt nach unten oder zur Wand, damit niemand mit der Kleidung hängen bleibt.

Der Querschnitt ist rund oder oval mit einem Durchmesser von 30 bis 45 mm – breit genug, um sicher gegriffen zu werden, schmal genug, um die Hand vollständig darum zu schließen. Materialien wie Edelstahl und behandeltes Massivholz erfüllen beide Anforderungen: griffsicher, langlebig, pflegeleicht. Für Menschen mit Sehbehinderung sind an Treppenanfang und -ende taktile Markierungen am Handlauf vorzusehen, die in übergeordnete Leitsysteme integriert werden sollten (DIN 18040-1, DIN 32984).

2. Stufenmarkierung – Kontrast als Sicherheit

Die Wirksamkeit einer Stufenmarkierung steht und fällt mit dem Kontrast. DIN 18040 schreibt einen Leuchtdichtekontrast von mindestens 0,4 vor – das entspricht einem deutlich wahrnehmbaren Helligkeitsunterschied, der auch bei verminderter Sehschärfe oder in ungünstigen Lichtverhältnissen wirksam bleibt. Die Markierungsstreifen an der Trittstufen-Vorderkante sind 4 bis 5 cm breit und verlaufen über die volle Stufenbreite. An der Oberkante der Setzstufe kommt ein weiterer Streifen von mindestens 1 cm Breite hinzu. Beide Streifen beginnen bündig an der Stufenvorderkante und ragen nicht über diese hinaus.

3. Rutschhemmung – R-Klassen und Stufenprofile

Die Rutschhemmung von Bodenbelägen wird in R-Klassen nach DIN 51130 angegeben. Für Treppenstufen im Innenbereich gilt mindestens R 9, für Außentreppen und Bereiche mit Nässe mindestens R 11. Gleitschutzprofile müssen bündig mit der Stufenoberfläche abschließen – vorstehende Kanten sind selbst eine Stolperfalle. Bei der Nachrüstung bestehender Treppen lassen sich rutschhemmende Stufenmatten oder aufgeklebte Profileinlagen als barriereärmere Zwischenlösung einsetzen, sofern sie DIN-konform montiert werden.

4. Stufenform – keine offenen Setzstufen

Offene Setzstufen – also Treppen, bei denen man zwischen den Stufen durchsehen kann – sind nach DIN 18040-1 für barrierefreie Treppen unzulässig. Der Grund: Personen mit Gehbehinderung oder Prothesen können die Stufen nicht sicher begehen, wenn der Fuß nicht klar aufsetzt. Schräge Setzstufen sind bis zu einer Überkragung von maximal 2 cm zulässig. Die Stufenhöhe sollte möglichst gleichmäßig sein; schwankende Steigungen gelten als häufige Sturzursache.

Als Richtwert für ein komfortables, sicheres Steigungsverhältnis gilt die Schrittmaßregel: 2 × Stufenhöhe + Auftritt = 59 bis 65 cm. Eine Treppe mit 17 cm Stufenhöhe und 29 cm Auftritt kommt auf 63 cm – ein idealer Wert, der auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität angenehm zu begehen ist. Ausführliche Berechnungsbeispiele finden Sie im Ratgeber zum Treppenberechnen.

5. Beleuchtung – gleichmäßig, blendfrei, ausreichend

Die Treppenbeleuchtung muss gleichmäßig und blendfrei sein. ASR A3.4 empfiehlt mindestens 100 Lux für Treppenbereiche; die KfW verlangt für geförderte Nachrüstmaßnahmen mindestens 200 Lux sowie eine gleichmäßige Ausleuchtung ohne harte Schatten. Schalter oder Bewegungsmelder sollten sowohl am Treppenkopf als auch am Treppenfuß zugänglich sein. Details zu Leuchtmittelwahl und Positionierung finden Sie im Ratgeber zur Treppenbeleuchtung.

Aus der Beratungspraxis: Was Kunden am häufigsten übersehen

„Viele Kunden kommen mit dem Wunsch nach einer ‚barrierefreien Treppe' – und meinen damit meist einen guten Handlauf und rutschfeste Stufen. Das ist ein Anfang, aber kein Abschluss. Was fast immer fehlt, ist die Überlegung, was passiert, wenn sich die Mobilität weiter verändert. Eine Treppe, die heute für jemanden mit einem Rollator gut begehbar ist, kann in zwei Jahren nicht mehr ausreichen. Deshalb plane ich mit unseren Kunden immer in zwei Phasen: Was ist jetzt sinnvoll – und welche Maßnahmen können wir so vorbereiten, dass spätere Erweiterungen ohne großen Aufwand möglich sind?"

– Madeleine Ensner, Inhaberin und Geschäftsführerin StarWood Treppenshop

Nachrüsten statt neu bauen: Was im Bestand möglich ist

Nicht jeder Treppenumbau beginnt auf der grünen Wiese. Die meisten Anfragen, die uns erreichen, betreffen bestehende Treppen – entweder weil sich die Mobilität von Bewohnern verändert hat oder weil die Treppe altersbedingt gefährlicher geworden ist. Was lässt sich im Bestand realistisch umsetzen?

Handläufe nachrüsten oder ergänzen

Wer bislang nur einseitig einen Handlauf hat, kann auf der freien Seite nachrüsten. Bei sehr breiten Treppen empfiehlt DIN 18040 sogar einen dritten, mittigen Handlauf, um die Laufbreite für alle Nutzergruppen sicher zu überbrücken. Ein niedrigerer Zweithandlauf auf 60–80 cm Höhe erleichtert Kindern und kleinwüchsigen Personen die Nutzung zusätzlich.

Halbstufen als Zwischenlösung

Wenn Stufenhöhen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu groß sind, lassen sich in vielen Fällen Halbstufen einbauen – vorausgesetzt, die jeweilige Landesbauordnung lässt dies zu. Halbstufen halbieren die Steigung und verdoppeln dafür die Anzahl der Schritte. Sie sind keine vollständige Barrierefreiheits-Lösung, aber für das Eigenheim oft eine praktikable Übergangslösung. Die KfW fördert diese Maßnahme im Rahmen des Programms 455-B.

Treppenlifte

Wo eine Treppenumgestaltung bautechnisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist, bietet ein Treppenlift eine zuverlässige Alternative. Gerade für Personen, die einen Rollstuhl nutzen, ist er in der Praxis oft die einzige realistisch nachrüstbare Option zur vollständigen Überwindung der Treppe. Treppenlifte sind über KfW 455-B und über die Pflegekasse förderfähig.

Rampen als barrierefreie Vertikalverbindung

Wo der Grundriss es erlaubt, ist eine Rampe die beste Lösung für Rollstuhlnutzer. DIN 18040-1 lässt Rampen bis zu einer maximalen Neigung von 6 % zu; steilere Rampen gelten nicht mehr als barrierefrei nutzbar. Bei begrenztem Platz kommen Plattformlifte als Alternative in Frage, die ähnlich gefördert werden wie Treppenlifte. Die passende Einbauberatung hilft dabei, die platztechnisch und bautechnisch sinnvollste Option zu ermitteln.

Förderung 2026: KfW, Pflegekasse und Steuerbonus

Wer eine Treppe barrierereduzierend umrüstet, muss das in den meisten Fällen nicht allein finanzieren. Drei Förderwege greifen ineinander – wichtig ist, dass Sie alle Anträge vor Beginn der Arbeiten stellen. Eine nachträgliche Beantragung ist in keinem der Programme möglich.

KfW 455-B (Zuschuss) bis 6.250 €

Wieder aktiv seit 08. April 2026. Zuschussquote 10 % auf max. 25.000 € förderfähige Kosten (= bis 2.500 €) bei Einzelmaßnahmen; 12,5 % auf max. 50.000 € (= bis 6.250 €) beim Standard „Altersgerechtes Haus". Fördert u. a. Handlauf-Nachrüstung, Stufenmarkierung, Beleuchtung, Halbstufen, Treppenlifte, Rampen. Mindestinvestition 2.000 €.

KfW 159 (Kredit) bis 50.000 €

Kredit für barrierefreien Umbau, durchgehend aktiv. Zinssatz variabel, aktuell günstig. Fördert dieselben Maßnahmen wie 455-B – sinnvoll, wenn die Investition über dem Zuschussrahmen liegt. KfW 159 und 455-B können kombiniert werden.

Pflegekasse § 40 SGB XI 4.180 €

Pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person, seit 01. Januar 2025. Voraussetzung: anerkannter Pflegegrad (1–5). Bei bis zu 4 Anspruchsberechtigten im Haushalt kumulierbar (bis 16.720 €). Kombinierbar mit KfW-Zuschuss für verschiedene Maßnahmen. Antrag bei der zuständigen Pflegekasse vor Maßnahmenbeginn.

§ 35a EStG (Steuerbonus) bis 1.200 €

20 % der Handwerkerkosten (Lohnanteil) können von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 1.200 € pro Jahr. Gilt für alle haushaltnahen Handwerksleistungen, also auch für Treppen-Nachrüstungen. Kein Zuschuss, sondern eine direkte Steuerminderung – nicht kumulierbar mit KfW-Zuschuss für dieselbe Maßnahme.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

  • Reihenfolge: Immer erst Förderantrag stellen, dann beauftragen und bauen
  • KfW 455-B: Antrag über Ihre Hausbank oder direkt auf kfw.de; Zusage vor Baubeginn abwarten
  • Pflegekasse: Formloser Antrag bei der Pflegekasse; Bescheid abwarten
  • Eigenleistungen werden von der KfW nicht gefördert – Fachbetrieb ist Pflicht
  • KfW-Zuschuss und Pflegekasse können für verschiedene Maßnahmen kombiniert werden

Quellen: kfw.de (Newsroom 08.04.2026), Bundesgesundheitsministerium (§ 40 SGB XI), EStG § 35a (Stand April 2026)

Häufig gestellte Fragen zu barrierefreien Treppen

Was ist der Unterschied zwischen DIN 18065 und DIN 18040?

DIN 18065 ist die allgemeine Gebäudetreppen-Norm: Sie regelt Begriffe, Messregeln und Hauptmaße für alle Treppen in Deutschland – unabhängig vom Thema Barrierefreiheit. DIN 18040 ist die Barrierefreiheitsnorm und enthält die darüber hinausgehenden Anforderungen für Menschen mit Einschränkungen, zum Beispiel Vorgaben zu Handläufen, Stufenmarkierungen und Treppenformen. Für barrierefreie Planung und KfW-Förderung ist DIN 18040 die maßgebliche Norm.

Reicht eine barrierefreie Treppe aus, um ein Gebäude rollstuhlgerecht zu machen?

Nein. DIN 18040-1 schreibt für öffentlich zugängliche Gebäude ausdrücklich vor, dass Treppen nicht die einzige vertikale Verbindung sein dürfen – sie müssen durch Aufzüge oder Rampen ergänzt werden. Für private Wohngebäude (DIN 18040-2) gilt das nicht in gleicher Strenge, aber auch hier ist eine barrierefreie Treppe allein für Rollstuhlnutzer keine vollständige Lösung. Planen Sie bei Bedarf von Anfang an einen Aufzug oder Plattformlift mit ein.

Welche Handlaufhöhe schreibt DIN 18040 vor?

DIN 18040-1 und -2 fordern eine Handlaufhöhe von 85 bis 90 cm, gemessen senkrecht von der Stufenvorderkante zur Handlaufoberfläche. Der Handlauf muss beidseitig angebracht, durchgehend (ohne Unterbrechungen) und an Treppenanfang und -ende um mindestens 30 cm waagerecht weitergeführt werden. Der Querschnitt ist rund oder oval mit 30 bis 45 mm Durchmesser. Mehr dazu finden Sie im Ratgeber zu Handläufen.

Ist eine Wendeltreppe oder gewendelte Treppe barrierefrei?

Nein – jedenfalls nicht im Sinne von DIN 18040-2. Gewendelte Treppen und Wendeltreppen weisen je nach Position auf der Stufe unterschiedliche Auftrittstiefen auf; das Steigungsverhältnis schwankt. DIN 18040-2 schreibt für barrierefreie Treppen in Wohngebäuden gerade Läufe vor. Eine Wendeltreppe lässt sich durch beidseitige Handläufe und klare Stufenmarkierungen barriereärmer gestalten, erfüllt die Norm aber nicht vollständig. Für Personen mit stärker eingeschränkter Mobilität oder Rollstuhlnutzer ist sie keine geeignete Lösung.

Sind Raumspartreppen barrierefrei nutzbar?

Raumspartreppen sind speziell für sehr begrenzte Grundflächen konzipiert. Ihre steile Steigung und der abwechselnde Stufenaufbau machen sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität ungeeignet und entsprechen ausdrücklich nicht den Anforderungen der DIN 18040. Sie eignen sich als Nebentreppen, für Galerie- oder Dachbodenzugänge – nicht als barrierefreie Haupterschließung. Für eine barrierefreie Lösung in engen Grundrissen sind gerade Kompakttreppen oder eine Kombination aus gerader Treppe und Plattformlift die bessere Wahl.

Ist ein Handlauf bei Treppen gesetzlich vorgeschrieben?

Ja – ab drei Stufen schreibt DIN 18065 grundsätzlich einen Handlauf vor. Für barrierefreie Treppen nach DIN 18040 gelten schärfere Anforderungen: beidseitiger, durchgehender Handlauf, Höhe 85–90 cm, Ø 30–45 mm, griffsicher und mit waagerechtem Überstand. Die genauen Anforderungen aus den Landesbauordnungen können zusätzlich variieren; klären Sie dies frühzeitig mit dem zuständigen Bauamt.

Was ist beim KfW-Antrag für den Treppenumbau zu beachten?

Das KfW-Programm 455-B ist seit dem 8. April 2026 wieder aktiv und fördert Einzelmaßnahmen mit 10 % Zuschuss (bis 2.500 € je Wohneinheit) und den Standard „Altersgerechtes Haus" mit 12,5 % (bis 6.250 €). Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Arbeiten gestellt und genehmigt werden. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Alle Maßnahmen müssen die technischen Mindestanforderungen der KfW erfüllen oder alternativ nach DIN 18040-2 ausgeführt werden. Details auf kfw.de.

Fazit: Barrierefreie Treppen brauchen Planung, Normkenntnis – und lohnen sich

Eine wirklich barrierefreie Treppe entsteht nicht durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das planvolle Zusammenspiel aus Treppenform, Handlauf, Stufenmarkierung, Rutschhemmung und Beleuchtung – alles aufeinander abgestimmt nach DIN 18040. Dabei ist die Trennung der Normen entscheidend: DIN 18065 definiert allgemeine Treppenmaße, DIN 18040 definiert Barrierefreiheit. Wer beide Normen kennt, plant besser und vermeidet teure Nachbesserungen.

Wer nachrüsten möchte, findet 2026 günstige Rahmenbedingungen vor: Das KfW-Programm 455-B wurde am 8. April 2026 wiedereröffnet, die Pflegekassen-Zuschüsse sind seit Januar 2025 auf 4.180 € angehoben. Beide Förderungen müssen vor Baubeginn beantragt werden – planen Sie die Antragsstellung also frühzeitig ein.

Ob Neubau oder Nachrüstung: Unser Treppenkonfigurator liefert einen Festpreis für Ihre Maße – und wenn Ihre Anforderungen über den Standardbereich hinausgehen, helfen unsere Aufmaßblätter für Treppen nach Maß weiter. Eine persönliche Beratung zu normenkonformen Ausführungsvarianten erreichen Sie telefonisch oder über unser Kontaktformular.

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Quellenverzeichnis

Alle Quellen wurden im April 2026 geprüft.

[1] DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich zugängliche Gebäude", Ausgabe 2010-10 → din.de / nullbarriere.de/din18040-1-treppen.htm

[2] DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Wohnungen", Ausgabe 2011-09 → nullbarriere.de/din18040-2-treppen.htm

[3] DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum", Ausgabe 2014-12

[4] DIN 18065:2020-08 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße" → bfb-barrierefrei-bauen.de/din-18065

[5] DIN EN 17210:2021-08 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt – Funktionale Anforderungen" → cencenelec.eu / ift-rosenheim.de

[6] DGUV Information 215-112 „Barrierefreie Arbeitsgestaltung – Treppen" (2017-06) → dguv.de

[7] KfW-Programm 455-B „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss", Wiedereröffnung 08.04.2026, Technische Mindestanforderungen Stand April 2026 → kfw.de

[8] § 40 Abs. 4 SGB XI Pflegekasse Wohnumfeldverbesserung, Betrag 4.180 € seit 01.01.2025 → bundesgesundheitsministerium.de

[9] § 35a EStG Steuerbonus haushaltsnahe Handwerksleistungen → dejure.org

[10] Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Meldung KfW-Förderung April 2026 → bundesfachstelle-barrierefreiheit.de


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