Planung & Normen
Viele Planungsprojekte scheitern nicht an der Treppe selbst, sondern an der Frage, welche Norm eigentlich gilt. Wer für ein Bürogebäude plant, denkt oft zuerst an DIN 18065 – und übersieht, dass in Arbeitsstätten die ASR A1.8 mit teils strengeren Vorgaben vorgeht. Hier bekommen Sie den Unterschied kompakt erklärt: mit konkreten Maßen, typischen Planungsfehlern und dem direkten Weg zur normgerechten Lösung.
Zwei Normen, ein Gebäude – warum das so oft überrascht
DIN 18065 ist die Basisnorm für Gebäudetreppen in Deutschland – sie legt Begriffe, Messregeln und Hauptmaße fest und gilt als Referenz für alle baurechtlich notwendigen Treppen. Was viele nicht wissen: Sobald eine Treppe in einer Arbeitsstätte steht – also in einem Bürogebäude, einer Werkstatt, einem Verkaufsraum oder einer Produktionshalle – tritt die ASR A1.8 „Verkehrswege" hinzu. Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und kann in einzelnen Punkten über DIN 18065 hinausgehen.
Wer eine Gewerbetreppe nur nach Bauordnungsrecht plant, riskiert, dass sie bei der späteren Gefährdungsbeurteilung durch die Berufsgenossenschaft oder die Arbeitsschutzbehörde beanstandet wird. Das ist kein theoretisches Risiko – es ist ein häufiger Planungsfehler in der Praxis.
Die wichtigsten Unterschiede im direkten Vergleich
Stufenmaße: Wo DIN 18065 und ASR A1.8 abweichen
DIN 18065 schreibt für baurechtlich notwendige Treppen einen Auftritt von mindestens 26 cm vor. Die ASR A1.8 legt für Arbeitsstätten einen Auftritt von 28–32 cm fest – die Untergrenze liegt also 2 cm höher. Die Steigung ist in beiden Regelwerken ähnlich: 14–17 cm nach ASR A1.8, bei DIN 18065 abhängig von der Gebäudeklasse mit etwas mehr Spielraum nach oben.
Nach dem Update der ASR A1.8 vom Juni 2024 gilt für Verwaltungsgebäude, Schulen und Versammlungsstätten ein Auftritt von 28–32 cm (zuvor 29–32 cm). Die Schrittmaßregel (2 × Steigung + Auftritt = 63 cm) bleibt in beiden Normen eine bewährte Orientierung.
Treppenbreite: kein Pauschalmaß in der Arbeitsstätte
Hier liegt der größte Unterschied. Während DIN 18065 je nach Gebäudeklasse und Nutzung Mindestbreiten vorgibt, kennt die ASR A1.8 kein Pauschalmaß: Die nutzbare Laufbreite richtet sich nach der maximalen Personenzahl, die den Flucht- und Rettungsweg im Notfall nutzen muss. Das konkrete Maß ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – nicht aus einer Tabelle. Einbauten wie Feuerlöscher oder Stützen dürfen die lichte Breite nicht einschränken.
Handlaufpflicht: früher verbindlich als gedacht
Nach ASR A1.8 benötigt jede Gewerbetreppe mindestens einen Handlauf. Ab einer Treppenbreite von mehr als 1,50 m werden beidseitige Handläufe Pflicht. Bei Treppen breiter als 4,0 m – zum Beispiel in Eingangshallen – ist zusätzlich ein Zwischenhandlauf erforderlich. Die Höhe soll zwischen 0,80 m und 1,15 m über der Stufenvorderkante liegen. DIN 18065 schreibt für baurechtlich notwendige Treppen ebenfalls Handläufe vor, aber die Schwellenwerte unterscheiden sich im Detail.
Fluchtwege: keine Wendeltreppe im Rettungsweg
Treppen im ersten Fluchtweg müssen nach ASR A1.8 gerade geführt werden. Wendeltreppen und Spindeltreppen sind als Fluchtwegtreppe ausgeschlossen – unabhängig davon, ob sie bauordnungsrechtlich zulässig wären. Als Verbindungstreppe zwischen Ebenen außerhalb des Fluchtwegs sind sie dagegen möglich.
Barrierefreiheit: ein drittes Regelwerk kommt ins Spiel
Wenn das Bürogebäude oder Gewerbeobjekt öffentlich zugänglich ist – also von Kunden, Besuchern oder der Bevölkerung genutzt wird – tritt DIN 18040-1 hinzu. Sie regelt das barrierefreie Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und enthält eigene Anforderungen an Stufengestaltung, Handlaufführung und taktile Orientierungshilfen. Besonders wichtig: Nach DIN 18040-1 darf die Treppe nie die einzige vertikale Verbindung sein – ein Aufzug oder eine Rampe ist zwingend zu ergänzen.
Für reine Arbeitsstätten ohne öffentlichen Zugang gilt stattdessen die ASR V3a.2, die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten für Beschäftigte mit Behinderungen regelt.
„In meiner Erfahrung werden ASR A1.8 und DIN 18040-1 am häufigsten verwechselt. Beide regeln Barrierefreiheit – aber für ganz unterschiedliche Nutzergruppen und mit unterschiedlichen Maßvorgaben. Wer das früh im Planungsprozess klärt, spart sich teure Nachbesserungen."
– Madeleine Ensner, Geschäftsführerin StarWood Treppenshop
Typische Planungsfehler – und wie Sie sie vermeiden
- Nur nach LBO planen: Die Landesbauordnung setzt den bauordnungsrechtlichen Rahmen. Sie ersetzt nicht die ASR A1.8 für Arbeitsstätten. Beide gelten parallel.
- Treppenbreite pauschal ansetzen: 1,20 m „reicht meistens" ist keine valide Grundlage. Die Breite muss aus der Personenanzahl und dem Nutzungskonzept abgeleitet werden.
- Handlauf-Pflicht unterschätzen: Bei Treppen über 1,50 m Breite werden beidseitige Handläufe oft erst nachträglich gefordert – dann ist die Montage aufwändig.
- Wendeltreppe als Fluchtweg einplanen: Architektonisch reizvoll, normativ ausgeschlossen.
- DIN 18040-1 vergessen: Bei öffentlich zugänglichen Gewerbegebäuden ist Barrierefreiheit keine Option, sondern baurechtliche Pflicht.
Was das für die Materialwahl bedeutet
Für Treppenhäuser mit Fluchtweg- und Arbeitsstättenfunktion haben sich Stahltreppen mit geraden Läufen etabliert. Sie lassen sich normgerecht dimensionieren, sind robust bei hoher Frequenz und erlauben robuste Handlaufkonstruktionen. Für sichtbare Bereiche wie Eingangshallen oder Galerieebenen ohne Fluchtweganforderung sind Holz-Stahl-Kombinationen eine bewährte Lösung: Die Stahlkonstruktion erfüllt die Lastvorgaben, die Holzstufen geben dem Raum Wärme.
Für Projekte außerhalb des Konfigurator-Standardrasters bietet StarWood Stahltreppen als Sonderanfertigung – mit individuellen Maßen, normgerecht nach ASR A1.8 und DIN 18065.
Fazit: Normkenntnis ist Planungssicherheit
Für Gewerbetreppen gilt kein einziges Regelwerk allein. ASR A1.8 setzt den Rahmen für Arbeitsstätten, DIN 18065 die Basismaße, DIN 18040-1 die Barrierefreiheitspflichten für öffentlich zugängliche Gebäude. Wer diese drei Regelwerke kennt und frühzeitig im Planungsprozess abgleicht, vermeidet Nachbesserungen und spart Zeit bei der Baugenehmigung.
Unsere Detailseiten erklären die Normanforderungen projektbezogen für die wichtigsten Gebäudetypen:
- Treppen für Bürogebäude und Gewerbeimmobilien – ASR A1.8 mit konkreten Planungshinweisen
- Treppen für öffentliche Einrichtungen – DIN 18040-1, Handlaufvorgaben, Fluchtwegregeln
- Für Architekten und Planungsbüros – Normangaben, Datenblätter, Sonderanfertigungen
Weiterführende Norminformationen zur DIN 18065 finden Sie in unserem DIN 18065 Ratgeber.
Quellen
- ASR A1.8 „Verkehrswege" – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin → baua.de
- DIN 18065:2020-08 – Gebäudetreppen: Begriffe, Messregeln und Hauptmaße → din.de
- ASR A1.8 Praxis – Anforderungen an Treppen in Betrieben und Büros → treppensicherheit.de



